Fehlzeiten / Entschuldigungen

Wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Teilnahmepflicht am Unterricht und der Meldung der Schulversäumnisse durch die Erziehungsberechtigten sieht sich die Schule gezwungen auf folgende festgelegte Regelungen besonders hinzuweisen (Schulbesuchsverordnung v. 21. März 1982).

J eder Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und ordnungsgemäß am Unterricht teilzunehmen. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schüler der Verpflichtung nachkommen.
K ann ein Schüler aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) am Unterricht nicht teilnehmen, so bitten wir Sie, dem Klassenlehrer / der Klassenlehrerin unverzüglich und unter Angabe des Grundes sowie der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Die Schulbesuchsverordnung in Baden-Württemberg sieht vor, dass Sie die Schule über eine Verhinderung des Kindes am Schulbesuch spätestens am zweiten Tag der Abwesenheit informieren müssen, entweder mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen. Bei längerer Abwesenheit oder bei Zweifeln der Schule kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Ein Terminzettel vom Arzt ersetzt nicht die Entschuldigung durch die Eltern. Bei der Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen kann der Klassenlehrer ein ärztliches Zeugnis verlangen. Sonderurlaub in ganz besonderen Fällen muss immer schriftlich und im Voraus beantragt werden. Sonderurlaub darf nicht zur Verlängerung der Ferien beantragt werden.
B ei nicht rechtzeitigem Eintreffen der Entschuldigung wird das Fehlen als unentschuldigtes Fehlen gewertet. Werden an solchen Tagen Klassenarbeiten oder Kurzarbeiten geschrieben, wird bei unentschuldigtem Fehlen die Note 6 erteilt. Wird an einem solchen Tag eine Klassenarbeit nachgeschrieben, wird bei unschuldigem Fehlen die Note 6 erteilt. Ein Nachschreiben der Arbeit ist dann nicht möglich.
D ie Zahl der Fehltage kann vom Klassenlehrer im Jahreszeugnis (- nicht bei Abschlusszeugnissen!!) unter „ Bemerkungen“ eingetragen werden. Dabei wird nicht unterschieden zwischen entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen, da dies im Hinblick den verpassten Stoff auf desselben hinausläuft. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus ist es für Eltern und Erziehungsberechtigte notwendig, immer wieder in Kontakt mit dem Klassenlehrer und den Fachlehrern zu treten. Nur so können Unregelmäßigkeiten der Schüler schnell aufgedeckt und umgehend beseitigt werden. D ie Lehrkraft ist nicht verpflichtet, bei Fehlen eines Schülers die Erziehungsberechtigten anzurufen und sich nach dem Grund des Fehlens zu erkundigen. Die Pflicht zur Information der Schule liegt bei den Erziehungsberechtigten.

Das bedeutet für Sie als Eltern:

1. Sie als Eltern sollten die Schule sofort informieren, wenn ihr Kind nicht kommt.

2. Wenn Sie für Ihr Kind einen wichtigen Termin während der Schulzeit haben, dann müssen Sie den Klassenlehrer vorher um Sonderurlaub bitten.

3. Wenn ihr Kind nicht in die Schule kommen kann, sollen Sie der Schule spätestens am zweiten Tag der Abwesenheit informieren. Das könne Sie über Telefon, Email, Sdui / WebUntis, schriftlich oder persönlich machen.

4. Fehlt Ihr Kind unentschuldigt bei einer Klassenarbeit, dann bekommt es die Note 6.

 

Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns Lehrkräfte zu.